Julius Echter schreibt am 27. September 1616 an Stadtschreiber und Zentgraf in Gerolzhofen. Er erwähnt einen von dort gekommenen Bericht, der heute nicht mehr erhalten zu sein scheint. Teil dieses Berichts waren Todesurteile der Zent Gerolzhofen gegen acht Personen, die nicht namentlich genannt werden. Echter legt als Tag der Hinrichtung den 6. Oktober fest und fordert die Amtleute auf, die Gefangenen in der Haft ordentlich zu behandeln und sie von Geistlichen besuchen lassen (es wird nicht gesagt, wer damit gemeint ist: Pfarrklerus oder Jesuiten?).
Die Hinzurichtenden sollen den Termin wie üblich drei Tage vorher erfahren.
Der Hinrichtungstermin 6.10.1616 in Gerolzhofen ist auch aus den Listen in Staatsarchiv Würzburg, Gericht Gerolzhofen 346 bekannt. Dort werden allerdings keine acht Namen genannt, sondern nur drei, ein weiterer lässt sich erschließen. Nach diesem Schreiben Echters kann man aber sicher von acht Hingerichteten ausgehen: War das Urteil einmal gefällt, gab es kein Zurück mehr.
Dann geht es in dem Schreiben um drei inhaftierte Frauen (Hans Jägers Frau, Hans Markerts Frau, Konrad Neders Frau), die nach dem Bericht aus Gerolzhofen schwer gefoltert worden sind (mit Beinschrauben, Zug und Leiter), offenbar aber trotzdem nicht gestanden haben. Echter glaubt aber nicht, dass die gegen sie erfolgten Besagungen falsch seien. Deshalb sollen sie den sie Besagenden konfrontiert und wegen Taten und Hexentreffen befragt werden. Dies soll vor dem Exekutionstag geschehen – in Würzburg scheint man davon auszugehen, dass Besagungen auch von den acht Hinzurichtenden stammen, die nach der Hinrichtung nicht mehr aussagen könnten.
Das nächste Margaretha Mohr betreffende Schreiben dürfte von Anfang Oktober 1616 stammen. Datiert ist es nicht, aber im Text heißt es, Frau Mohr sei seit sieben Wochen in Hausarrest, und dieser war am 17.8. in Kraft. Es schreibt Ratsherr und Ehemann Georg Mohr, Sohn und Töchter unterzeichnen. Die Familie schreibt, da die Vorwürfe gegen die Ehefrau und Mutter sich nicht hätten belegen lassen, solle sie endgültig freigelassen werden, und bietet selbst eine Kaution dafür an, dass sie sich wieder stellt, falls doch noch weitere Indizien auftauchen.
Es soll noch festgehalten werden, dass in dem Schreiben von „vielen“ Männern und Frauen die Rede ist, die in den vergangenen sieben Wochen in Gerolzhofen sowohl inhaftiert als auch hingerichtet worden seien.
Am 7. Oktober kommt es dann zum vorerst letzten Akt im Verfahren um Margaretha Mohr. Zur Erinnerung: Sie war Frau eines Stadtrates, galt als reichste Frau von Gerolzhofen und hatte aus Furcht vor der Folter gestanden, eine Hexe zu sein. Ihr Mann hatte sich in Würzburg über das Verfahren beschwert, woraufhin der Jurist Veit Zierer zur Untersuchung geschickt wurde. Sein Ortstermin mit Befragungen am 15.7. führte zur Feststellung zahlreicher „Missgebreuch“ des Zentgrafen Valentin Hausherr. Vermutlich wurde Hausherr in dieser Angelegenheit nach Würzburg zitiert und befragt. Im August nahmen die anderen Gerolzhöfer Amtleute Stellung. Ende August wurde Frau Mohr in einen Hausarrest bei einem Gerolzhöfer Bürger überführt.
Und nun, am 7. Oktober 1616, stellte ihr Sohn eine Urkunde aus, in der es heißt, nachdem sich der Hexereivorwurf nicht habe beweisen lassen, habe Julius Echter sie aus der Haft entlassen. Allerdings unter der Bedingung, dass ihre Familie sie wieder einliefern würde, sollten neue Beweise auftauchen, und 500 Gulden – eine große Summe – zahlen, falls sie dann flüchtig werden sollte. Eine Freilassung unter einem dicken Vorbehalt, eine Entlassung gegen Kaution. Und die Familie Mohr setzt sogar zwei Weinberge als Pfand ein, um das Geschäft zu ermöglichen.
Die Urkunde des Sohnes, besiegelt von Hofschultheiß Alexander Schreckenfuchs, befindet sich bis heute in der Würzburger Überlieferung. Die Freilassung von Margaretha Mohr dürfte also vollzogen worden sein. Damit endet Anfang Oktober 1616 die Geschichte der Margaretha Mohr, die wir hier verfolgen.
Sie ging gut aus – vorerst.
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Robert Meier (23. Januar 2026). Freigelassen gegen Kaution: Margaretha Mohr VI. Hexenprozesse im Hochstift Würzburg. Abgerufen am 20. April 2026 von https://doi.org/10.58079/15jyr