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Gerolzhofen VIII: die letzten Schreiben zur ersten Hinrichtung

Nachdem in den letzten Beiträgen historischer Kontext zu den Verfahren geliefert wurde, kehre ich nun zum Ablauf der Ereignisse zurück, die zur ersten Hinrichtung in Gerolzhofen am 9. Februar 1616 führten. Die Beschreibung der Ereignisse schließt an den Post GEO IV an.

Am 30. Januar verfasste Valentin Hausherr in Gerolzhofen ein Schreiben, das am 3. Februar in Würzburg präsentiert wurde. Er bezog sich darin auf eine Weisung von Julius Echter vom 26. Januar, in dem dieser den Tag der Hinrichtung auf den 5. Februar festgesetzt hatte. Dieses Schreiben ist nicht erhalten.

Hausherr schreibt, er habe die drei verhafteten Frauen Weingartsmann, Christ und Wagner wie angeordnet erneut verhört. Sie hätten alles Gestandene bestätigt. Ihre Aussagen waren also beständig, sie hatten nicht widerrufen – das war wichtig für die Verurteilung. Das Urteil gegen Frau Wagner fehlte noch.

Wer sprach das Urteil bei den Hexenprozessen? Das Finden des Urteils war Aufgabe der Schöffen des Zentgerichts. Üblich war, dass diese nach Abschluss der Ermittlungen das Urteil fällten. Dazu legte man ihnen wohl das finale Geständnis (Urgicht) vor, das Verfahren war hier also schriftlich. Das Urteil der Schöffen wurde dann nach Würzburg geschickt. Die Zentrale bestätigte es und ordnete Rechtstag und Hinrichtung an. In Echters Konzept vom 3. Februar werden die wegen des fehlenden Urteils zu Frau Wagner notwendigen Schritte so geschildert: „Dieweil wir den, das die alte Wagnerin ihrer mißhandlung nicht weniger gestendig, alß bevelhen wir, du wöllest selbiger bekantnus den schöpfen gleichfalß vorlegen, eine urteil begreiffen lasßen, unß solche uberschicken.“

Es liegt auf der Hand, dass hier Konfliktpotenzial zwischen den Schöffen und den Juristen der Kanzlei lag. Diese dürften selbständige Entscheidungen der nicht studierten Schöffen mit Argwohn betrachtet haben. Gab es Fälle, in denen sie die Entscheidung vorformulierten und sie von den Schöffen nur noch abnicken ließen? Im Fall des in den Akten liegenden Urteils gegen die Frauen Weingartsmann und Christ (siehe Post GEO IV) könnte man aktenkundlich argumentieren, dass es sich eher um ein Konzept handelt, weil sich im ersten Absatz eine Korrektur befindet („ceremonien“ ist gestrichen und durch „sacrament und andere heilige ceremonien“ ersetzt). Hätte Gerolzhofen ein solches Schreiben nach Würzburg geschickt? Eher nicht, und damit wäre das Schriftstück vermutlich in der Würzburger Kanzlei entstanden. Andererseits war es üblich, dass Würzburg die Urteile der Zentgerichte nach Eingang bestätigte, und auch bei dieser Gelegenheit könnte man Änderungen eingetragen haben.

Hausherr fasst die Vorgänge in die eigenartigen Worte, Echter habe die beiden Frauen „condemniret“, also verurteilt, während bei Frau Wagner die Schöffen das Urteil noch finden müssten. Er sieht also hier gar keinen Widerspruch, sucht kein Entweder (Schöffen)–Oder (Kanzlei/Landesherr). Wichtig ist auch, dass es sich um eine Verfahrensfrage handelt: Dass die Schöffen das Urteil finden mussten, war eine Formalie, mehr nicht. Ein Urteil des Schöffengerichts gegen die Meinung von Landesherr und Kanzlei war ausgeschlossen.

Echter antwortete, wie bereits gesehen, sofort. Hausherr sollte den Schöffen die Geständnisse vorlegen, damit sie das Urteil finden konnten, das dann nach Würzburg geschickt werden sollte. Zugleich legte er den Hinrichtungstag auf den 9. Februar fest. Wie das Urteil aussehen würde, stand also bereits fest. An dem Schreiben ist noch interessant, dass hier ausdrücklich der Pfarrer „et cetera“ mit der Betreuung der Gefangenen beauftragt wird. Ob mit dem „et cetera“ die Jesuiten gemeint sind (Hausherr selbst hatte von „die Geistlichen“ geschrieben)?

In einem zweiten Konzept vom selben Tag regelte Echter den weiteren Ablauf. Die verurteilten Frauen sollten vor ihrer Hinrichtung noch wegen ihrer Aussagen zu den drei anderen inhaftierten Frauen befragt werden. Blieben sie bei ihren Aussagen, sollten sie den anderen Frauen konfrontiert werden. Sie hatten sie also vermutlich der Hexerei bezichtigt, und vor der Hinrichtung sollten diese Aussagen nochmals kontrolliert werden.

Das dritte Schreiben Echters nach Gerolzhofen vom nächsten Tag ist das letzte vor der Hinrichtung der drei Frauen.

Am 9. Februar 1616 wurden Kunigunde Weingartsmann, Barbara Christ und Margaretha Wagner hingerichtet. Alle drei Frauen kamen aus Schallfeld.

Designation der hingerichten, eingezogenen und benambten zauberischen personen in und umb Geroltshofen. 1. Kungund Weingarttsmennin zu Schaltfeld so verbrandt, 2. Erhardt Christleins haußfrau Kungundt so verbrandt, auch von Schaltfeldt, 3. die alte Wagnerin von Schaltfeld so verbrandt (StAW, Miscellanea 2885 fol. 58, Detail)

Abschließend noch eine Übersicht der Quellen, die ich hier zu den Verfahren gegen die Frauen Weingartsmann, Christ und Wagner vorgestellt habe:

Jahr 1615

26.11. Valentin Hausherr meldet Vorgänge nach Würzburg
28.11. Julius Echter ordnet Festnahme an
23.12. Verhör Frau Weingartsmann in Gerolzhofen

Jahr 1616

7.1. Urteil gegen die Frauen Weingartsmann und Christ
13.1. Hausherr berichtet über die Festnahmen Wagner und Clos (mit Bezug auf eine Weisung Echters)
18.1. Würzburg schickt einen Fragenkatalog
30.1. Hausherr berichtet über die Verfahren (mit Bezug auf eine Weisung Echters vom 26.1.)
3.2./4.2. Weisungen Echters zu den Verfahren
9.2. Hinrichtung

Wir haben also eine ganze Reihe von Schriftstücken, die die Verfahren dokumentieren. Aber vieles fehlt: Zwei Schreiben Hausherrs beziehen sich explizit auf Weisungen aus Würzburg, die – soweit derzeit bekannt – nicht erhalten sind. Aus Echters Weisungen vom 3. und 4. Februar ergibt sich, dass drei weitere Frauen in Haft waren. Eine von ihnen wird Frau Clos gewesen sein, weiterer Schriftwechsel dazu fehlt. Schließlich fehlen Verhörprotokolle und Geständnisse der Frauen Wagner und Christ sowie das Urteil gegen Frau Wagner, die alle schriftlich vorgelegen haben müssen.

Fazit: Die Überlieferung reicht, um sich ein Bild von den Ereignissen zu machen, ist aber nicht annähernd vollständig.

Zum Abschluss noch die erste Seite der Gerolzhöfer Opferliste aus StAW Miscellanea 2884, aus der oben ein Detail gezeigt wird. Aus Gerolzhofen sind einige solcher Listen überliefert – eine wahrlich fürchterliche Quellengattung. Links wird durchgezählt. Bei der Nr. 8, der Frau von Hans Lang aus Alitzheim, führt Hausherr dann auf, wer sie bezichtigt hatte, und zählt die Bezichtigenden ebenfalls durch. Solche Übersichten musste er anlegen, wollte er den Bestimmungen der in Schweinfurt überlieferten Instruktion nachkommen.

Insgesamt enthält diese Liste 52 Namen. Wir kommen damit schon in den weiteren Verlauf der Gerolzhöfer Hexenprozesse hinein. Ich werde das später wiederaufnehmen.

Das Blog macht jetzt Pause bis Mitte Mai.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Robert Meier (11. April 2025). Gerolzhofen VIII: die letzten Schreiben zur ersten Hinrichtung. Hexenprozesse im Hochstift Würzburg. Abgerufen am 25. April 2025 von https://doi.org/10.58079/13q6j


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