Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Gerolzhofen VI: Schallfeld und das Kloster Ebrach

Der letzte Beitrag hatte mit einer Zusammenfassung der Streitpunkte zwischen Würzburg und dem Kloster Ebrach geendet (hier nochmal die Transkription). Es ging um Jagd- und Triebrechte, es ging um Steuersachen (Nachsteuer von Untertanen, Bede und Ungeld), es ging um Militärisches (Ebracher Untertanen verweigerten die Musterung durch Würzburg). Strittig war die Frage, welche Rechte Würzburg als Zent- und Landesherr über Untertanen des Klosters beanspruchen konnte. Und genau hier kommen die Hexenprozesse in diesem Schriftstück ins Spiel: Die Ebracher Hintersassen weigerten sich, Prozesskosten, Atz (Verpflegung der Inhaftierten während der Verfahren) und Legate ad pias causas bei den hingerichteten Hexen zu bezahlen. Diese Aspekte der Hexenprozesse wurden zum Symbol. So pervers uns das heute vorkommt, folgt es doch einer juristischen Logik: Wer sich bei den Prozesskosten durchsetzte, der bewies damit, dass er die Herrschaftsrechte hatte.

Aus demselben Grund war strittig, wer die Vermögenserfassung bei hingerichteten Ebracher Untertanen machen durfte. Würzburg sprach zudem dem Kloster das Recht ab zu foltern und verlangte den Abbruch des Zenthauses auf dem Klostergelände. (Den Einsatz der Folter durch das Kloster Ebrach beleuchtet ein Fall aus dem Jahr 1615: Die Tochter von Ulrich Winter in Mainstockheim war durch den dortigen Schmied geschwängert worden. Ebrach wollte den Fall alleine aburteilen. Die Frau wurde in Sulzheim unter Einsatz der Folter in Anwesenheit des Abtes befragt (StAW, Admin. 18628 fol. 24r). Der Ebracher Richter in Herlheim setzte schließlich eine Strafe fest.)

Das Kloster Ebrach erkannte, so kann man es zusammenfassen, die Zuständigkeit des Würzburger Zentgerichts für seine Leute nicht an.

Streitigkeiten darüber gab es seit Jahrzehnten. In derselben Akte (StAW, Admin. 18628) ist ein typischer Fall aus dem Jahr 1589 dokumentiert: Der Ebracher Schultheiß von Siegendorf hatte einen verdächtigen Dieb aus der Haft entlassen, statt ihn der Zent zu übergeben. Daraufhin wurde er seinerseits vom Oberschwarzacher Zentgrafen inhaftiert. Hatte er den Verdächtigen entlassen dürfen? Der Ebracher Abt sagte: Ja, er durfte, und führte als Begründung altes Herkommen an: Wenn Ebracher Leute einen Delinquenten festnehmen, könne Ebrach innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob sie ihn beklagen wollten. Wird in diesem Zeitraum die Sache bei der Zent angezeigt, kann der Zentgraf den Beschuldigten holen lassen. Dies war hier nicht der Fall. Deshalb handelte sein Schultheiß, so der Ebracher Abt, rechtmäßig, als er den Mann gegen Ersatz der Haftkosten entließ.

Der Abt argumentierte übrigens auch mit den Kosten der Rechtspflege: Wenn Ebrach das Verfahren führe, wenn also der Richter in Herlheim und nicht die Zent urteilt, entstehen „den armen leüten nit vil uncosten“. (StAW, Admin. 18628 fol. 6r–9r, Schreiben des Ebracher Abtes, vermutlich aus der Klosterüberlieferung)

Die Ebracher Sicht der Dinge hätte die Würzburger Zentrechte letztlich komplett untergraben. Die aus dem Untertanenverhältnis zu Ebrach stammenden Verpflichtungen hätten die ältere Bindung an die Zent vollständig überlagert.

Ebenfalls in den 1580er Jahren gab es Versuche der Obrigkeiten, die Zahlung von Abgaben an die jeweils andere Seite zu unterbinden. Dazu ein Beispiel aus Schallfeld 1586: Der Würzburger Schultheiß sollte auf Weisung des Würzburger Amtmanns auf dem Zabelstein den Ebracher Untertanen untersagen, Abgaben ans Kloster zu leisten. Er rief die Gemeinde zusammen und verkündete den Befehl. („Gülten“ sind Abgaben von Untertanen in Naturalienform, also etwa Getreide, deshalb werden sie „geschüttet“.)

Die Ebracher Untertanen fragten daraufhin im Kloster nach, was sie tun sollten. Die Antwort: Den Befehl des Würzburger Schultheißen ignorieren („Die underthanen sollen sich an solches verpott niht kehren“). Man kann sich vorstellen, welche Aufregungen solche Vorgänge in die Dörfer brachten. Wie sollte man sich entscheiden, welcher Loyalität sollte man folgen? Und man kann sich vorstellen, dass diese Vorgänge den Parteigängern einzelner Obrigkeiten im Dorf Profilierungschancen boten.

In Schallfeld blieben die Rechte wohl bis ans Ende des Alten Reiches unübersichtlich. Ein Gutachten des Klosters aus dem 18. Jahrhundert bezeichnet den Ort als ein „ganerbisches dorff“ mit „an die 20 oder mehr lehenherrn“, aber Würzburg habe über alle Güter und Untertanen außer den Ebrachern alle Rechte („alles gebott und verbott, steür, folg, rais et cetera“). In der Dorfordnung werde der Abt als Dorfherr genannt, „aber Zabelstein oder Würtzburg will itzt nicht allein die praeeminentz, sondern auch das obergebott uff der gemein allein haben. Aber Ebrach hat uff all seinen lehen die vogtey.“ Die Ebracher Untertanen seien nicht an der Zent Gerolzhofen beteiligt. Sie huldigten ausschließlich Abt und Konvent Ebrach, ihr zuständiges Hochgericht sei Herlheim.

In der Quelle fällt auch das schwierige Wort „Vogtei“. Unter dem Begriff werden verschiedene Rechte zusammengefasst. Eine Formulierung dazu von Christoph Bauer: „Es gehören dazu Niedergerichtsbarkeit, Dorf- und Schultheißengericht, Polizeigewalt, Dorf- und Gemeindeherrschaft, Kirchweihschutz etc., besonders aber die landesherrliche Gewalt, die sich im Gesetzgebungsrecht („Gebot und Verbot“) ausdrückt.“ (Thüngen (1985), S. 3/4) Die Vogtei kulminierte, so Bauer weiter, symbolisch in der Huldigung, die die ihr Unterworfenen zu leisten hatten.

Schon den Zeitgenossen dürfte eine juristisch eindeutige Definition schwer gefallen sein. Es waren eben zu verschiedenen Zeiten entstandene Regelungen und Rechtskreise, die sich hier überschnitten. Ein nicht juristischer Quellenbegriff wie „Präeminenz“ gibt die Situation ganz gut wieder: Würzburg wollte der Bestimmer sein.

Warum also Schallfeld? Kann man sagen, warum die Gerolzhöfer Hexenprozesse in Schallfeld ihren Anfang nahmen? Schallfeld war ein Dorf mit gemischter Herrschaft wie die meisten anderen vor dem Steigerwald auch. Der Ort, in dem Frau Weingartsmann lebte, als sie die Hostie ausspie, war eher typisch als besonders. So gesehen hätte es auch jeder andere Ort der Zent Gerolzhofen sein können.

Vielleicht kam Schallfeld Hausherr wegen der Nähe des Ortes zu Gerolzhofen gelegen. Vielleicht erreichte ihn die Nachricht vom Ausspeien der Hostie auch in einem Moment, der ihm zum Verbreiten der Nachricht günstig schien – oder er hielt die Nachricht sogar so lange zurück (der Vorfall hatte sich ja schon am Gründonnerstag ereignet). Und noch ein Vielleicht: Auch die Echter von Mespelbrunn hatten in Schallfeld Besitz, wie aus einem Reichskammergerichtsprozess dieser Zeit hervorgeht.1 Ihnen gehörte dort ein halber Hof und das Kelterhaus (in dem übrigens ein Jude wohnte). Hausherr konnte also davon ausgehen, dass Echter den Ort kannte, und vielleicht setzte er darauf, mit den Vorfällen in Schallfeld die Aufmerksamkeit des Fürstbischofs erregen zu können.

Mit Reichskammergerichtsprozessen wegen territorialer Streitigkeiten in seiner Zent kannte sich Hausherr gut aus. Mehr dazu im nächsten Post.

Noch ein Wort zur Überlieferung des Zisterzienserklosters Ebrach, die hier erstmals für Würzburger Hexenprozesse benutzt wird. Die Ebracher Urkunden sind neu erschlossen und beim Staatsarchiv Würzburg wunderbar online. Die Erschließung der Akten und Amtsbücher (auf einem älteren Stand) ist leider nur im Staatsarchiv Würzburg digital recherchierbar. Das ist auch deswegen schade, weil ich so hier nicht auf die Aktentitel verlinken kann.

Hinweise darauf, dass Ebrach seinerseits versuchte, Hexenprozesse zu führen, um seine Hochgerichtsbarkeit zu demonstrieren, gibt es nicht.

Zum Abschluss noch ein Hinweis auf wichtige Literatur zum Kloster Ebrach: Winfried Schenk, Kulturlandschaft unter klösterlicher Herrschaft: Ebrach (1988), Hildegard Weiss, Zisterzienserabtei Ebrach (1962) und Erwin Riedenauer, Gerolzhofen (Historischer Atlas Bayern, 2023, Band 1 (zu Ebrach: S. 427-460) und Band 2 (zu Ebrach: S. 747-761).

  1. Prozess Nr. 2008 im 8. Band (Buchstabe E) der Reichskammergerichtsprozesse im Bayerischen Hauptstaatsarchiv (2001) ↩︎


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Robert Meier (17. März 2025). Gerolzhofen VI: Schallfeld und das Kloster Ebrach. Hexenprozesse im Hochstift Würzburg. Abgerufen am 25. April 2025 von https://doi.org/10.58079/13jjh


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

This site uses Akismet to reduce spam. Learn how your comment data is processed.