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Gerolzhofen V: Tätlichkeiten in Schallfeld

Warum Schallfeld? Alle vier Frauen, die im Januar 1616 in Gerolzhofen wegen Hexerei in Haft waren, stammten aus Schallfeld. Kann man sagen, warum die Gerolzhöfer Hexenprozesswelle ihren Anfang in Schallfeld nahm? Dazu nun einige Beobachtungen zu Ereignissen in und um Schallfeld in diesen Jahren.

Am Gründonnerstag 1615 hatte Kunigunde Weingartsmann die Hostie ausgespien, und wenige Tage zuvor, am Palmsonntag, war es zu Vorfällen gekommen, die sich im Gerolzhöfer Zentprotokoll

niederschlugen. Cunz Christ und der Knecht des Schmieds aus Schallfeld, heißt es bei der Sitzung der Zent am 25. Mai (StAW, Standbuch 889, 82v-83r), waren am Palmsonntag zur Kommunion nach Gerolzhofen gegangen und hatten sich dann dort zusammen mit Klaus Christ „doll und voll gesoffen“. Dann hatten sie sich auf den Heimweg nach Schallfeld gemacht. Schon unterwegs waren sie mit „schlegen, schelten, fluchen und Gottes lästern“ aufgefallen. Im Haus ihres Vaters (Vetters?) Joachim Clos trieben sie es dann noch toller. (Dieser Joachim Clos dürfte der Mann der im Januar 1616 verhafteten Frau Clos gewesen sein.) Es kam zu Tätlichkeiten und am Ende lag Klaus Christ wie tot da.

Der Rücken des Gerolzhöfer Zentprotokolls: Staatsarchiv Würzburg, Standbuch 889

Die Zent verurteilte schließlich drei Männer wegen dieser Vorgänge. Was damals genau geschah in Schallfeld, ist heute aus dem Zentprotokoll kaum zu rekonstruieren. Wer es versuchen möchte: Hier die Quelle im Ganzen.

Der Knecht des Schmieds weigerte sich, vor der Zent zu erscheinen mit der Begründung, der Schultheiß von Schallfeld habe es ihm verboten (83v). Der Schultheiß stellte die Zuständigkeit des Zentgerichts in Frage.

An dieser Stelle ist wichtig, dass es in Schallfeld zwei Schultheißen gab: einen Würzburger und einen des Klosters Ebrach. Diese beiden Herrschaften hatten die mit Abstand meisten Untertanen im Ort. Im Fall des Schmieds muss es der Schultheiß des Klosters Ebrach gewesen sein, der die Zuständigkeit des Würzburger Gerichts in diesem Fall nicht anerkannte.

Schmuckelement auf dem Vorsatzblatt des Gerolzhöfer Zentprotokolls (StAW, Standbuch 889)

Die Namen der verschiedenen Schultheißen sind nicht leicht zu fassen. Ich kenne keine Quellengruppe, die Schultheißenbestellungen in dieser Zeit systematisch dokumentieren würde. Immerhin kann man sagen, dass es 1608 einen Ebracher Schultheißen namens Baunach in Schallfeld gab (StAW, Ebrach Akten (D8) 3272).

Aus dem Jahr 1614 ist im Zentprotokoll eine Schlägerei zwischen Steffen Hübner und Hans Baunach dokumentiert. Hans Baunach zog den Kürzeren, er erlitt eine „verlemung“. Das Zentgericht verurteilte Steffen Hübner und ordnete an, dass sein Vater dem Baunach ein Schmerzensgeld zahlen musste. (StAW, Standbuch 889, 35v/36v) Man darf wohl annehmen, dass dies derselbe Hans Baunach war, dem Frau Weingartsmann dann die Hostie in den Nacken spie.

Dieser Fall ist auch in der Überlieferung des Klosters Ebrach dokumentiert, die heute im Staatsarchiv Würzburg liegt. Zentgraf Hausherr schickte das Urteil der Zent vom 1. Oktober 1614 nach Herlheim, wo Georg Karbach als Richter des Klosters für das Amt Sulzheim amtierte, zu dem Schallfeld für die Klosterverwaltung gehörte. Hübner war flüchtig. Hausherr forderte den Klosterrichter auf, sich darum zu kümmern, dass Hübner die von der Zent verhängte Strafe bezahlte. Der Richter wiederum wandte sich an seinen Vorgesetzten im Kloster. Der sollte Hübner vorladen und befragen mit dem Ziel, gegen das Urteil zu appellieren. Am 8. November schrieb Karbach erneut: Er hatte Hübner verboten, die Strafe zu bezahlen und klagte über Übergriffe der Gerolzhöfer Beamten:

„… undt dißfals wieder die Geroltzhofer beampte eben diß, so sie allzeit den Ebrachischen für rupfen, am meisten zu clagen, das sie gar zu viel dergleichen / falsis, unerhört des gegenberichts glauben geben, auch dahero alßbalden ihres gefallens mit gewalt wider alle recht und billichkeit verfahren.“

Außenadresse des Schreibens von Georg Karbach, Richter in Herlheim, an den Sekretär des Klosters Ebrach (StAW, Kloster Ebrach Akten (D 8) 1235).

Die Meinung des Ebracher Richters: Der Würzburger Beamte Valentin Hausherr handelte rechtswidrig und setzte sich auch mit Gewalt durch. Die beiden Vorgänge in Schallfeld aus dem Herbst 1614 und dem Frühjahr 1615 dürften dafür aus der Sicht Ebrachs typische Beispiele gewesen sein. In beiden Fällen erkannten Ebracher Dienstleute Entscheidungen des Würzburger Zentgerichts nicht an. Zwischen den beiden Obrigkeiten Würzburg und Ebrach gab es grundsätzliche Auseinandersetzungen über ihre Rechte vor Ort. Bei der juristischen Behandlung der beiden Körperverletzungsfälle in Schallfeld wurden sie konkret.

Was da alles strittig war, zeigt eine Quelle aus dem Jahr 1617 aus der Würzburger Überlieferung: „Zentgebrechen mit Ebrach“. Behandelt werden lauter konkrete Streitpunkte, hinter denen aber immer die abstrakte Frage stand, welche Obrigkeit sich mit ihren Staatsbildungsprozessen im Land vor Ort durchsetzen konnte.

In diesen Streitsachen mit Ebrach kommen auch die Gerolzhöfer Hexenprozesse vor, zu denen wir im nächsten Beitrag zurückkehren.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Robert Meier (2. März 2025). Gerolzhofen V: Tätlichkeiten in Schallfeld. Hexenprozesse im Hochstift Würzburg. Abgerufen am 11. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/13jjg


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