Der heute zu besprechende Text ist in derselben Akte wie der Fragenkatalog des letzten Beitrags überliefert. Er liegt also heute in Überlieferung der Reichsstadt Schweinfurt, die im Staatsarchiv Würzburg deponiert ist. Beim Fragenkatalog habe ich vermutet, dass die Stadt Schweinfurt hier beim Gerolzhöfer Zentgrafen als Experten für Hexenprozesse angefragt hatte und dieser den Katalog nach Schweinfurt schickte. (Die Stadt Schweinfurt hatte, entnehme ich einem Aufsatz von Hertel/Trunk (1994), außer einem Verfahren von 1608 keine Erfahrung mit Hexenprozessen, als es 1616 auch in Schweinfurt zu Inhaftierungen kam.) Wie führte man einen Hexenprozess? Das dürfte das Problem in Schweinfurt gewesen sein. Auch der heutige Text könnte so in die Schweinfurter Überlieferung gekommen sein.

Letzte Gewissheit ist allerdings nicht zu erlangen. Man kann sich fragen, warum die Reichsstadt Schweinfurt bei dem lokalen Amtmann nachgefragt haben soll und nicht direkt bei der Würzburger Kanzlei, gewissermaßen von Jurist zu Jurist. Man kann sich auch fragen, warum die Schweinfurter überhaupt bei einem nicht gerade befreundeten Nachbarterritorium nachgefragt haben sollen, wie man dort die Hexenprozesse führte. Der Text ist jedenfalls außen als Instruktion für die Gerolzhöfer Beamten zur Führung der Hexenprozesse betitelt, und als Verfasser kommt außer der Würzburger Kanzlei eigentlich niemand in Frage. Er klingt für mich auch eindeutig juristisch (das war schon damals ein spezieller Sound). Datiert ist er nicht, aber ich sehe keinen Grund, warum er nicht ins Jahr 1616 zu setzen sein sollte, also ins selbe Jahr wie die andere Überlieferung in StAW, Reichsstadt Schweinfurt 75 I.
Der Text der Instruktion:
Der Text startet mit Vorschriften zur Schriftlichkeit der Verfahren: Die Namen beschuldigter Personen sind aufzuzeichnen. Sobald neun übereinstimmende Bezichtigungen erreicht sind, sollen die Namen in ein weiteres Verzeichnis bezeugter Personen übertragen werden. „Bezeugt“ kann man hier vielleicht mit „sicher bezichtigt“ übersetzen: Bei neun Zeugen ist davon auszugehen, dass das Delikt begangen wurde. Die Zahl von neun notwendigen übereinstimmenden Bezichtigungen ist hoch. Bei Diskussionen, bei welchen Indizien der Einsatz der Folter erlaubt sei, wird bisweilen davon ausgegangen, bereits zwei Besagungen reichten im Zusammenhang mit einem weiteren Indiz aus, hinreichenden Tatverdacht anzunehmen und damit die Folter zu legitimieren, um zu einem Geständnis zu kommen. (Zum Begriff „Besagung“ siehe Juliane Schlag (2010) im Lexikon zur Hexenforschung, einstmals auf historicum.de.)
Der Text hat, sieht man von der Außenaufschrift ab, keinen expliziten Bezug zu Gerolzhofen. Er passt aber gut zu dem Würzburger Amts- und Zentort vor dem Steigerwald, wo Zentgraf Valentin Hausherr seit Dezember 1615 auf eigenmächtige Weise Inhaftierungen vornahm und auch ohne Weisung der Kanzlei foltern ließ (dazu später mehr). Dass die drei Personen mit den meisten Bezichtigungen inhaftiert werden sollen, könnte man als Versuch lesen, diese eigenmächtigen Inhaftierungen durch Hausherr zu beenden. Auch die später folgende Regelung, nach der Hinrichtung von drei Personen den nächsten drei mit den meisten Bezichtigungen den Prozess zu machen, hätte den Verfahren eine gewisse Grenze gesetzt. Die Praxis in Gerolzhofen sah anders aus: In den ersten drei Bränden im Februar und März 1616 wurden jeweils drei Opfer hingerichtet, dann stiegen die Zahlen: im April waren es fünf Opfer, im Mai zehn, im Juni 15, es folgte ein Brand mit 14 Opfern, im August waren es zehn, dann sanken die Opferzahlen wieder. (Die Übersichten zu den Opfern in Gerolzhofen versahen schon zeitgenössisch die Brände mit Nummern und zählten dabei einfach durch. Diese Quellen sind schwer zu ertragen.)
Diese Opferzahlen pro Brand wären nicht möglich gewesen, hätte man sich an die Instruktion gehalten. Auch die Anordnung, sich streng an die vorgegebenen Fragen zu halten, lässt sich als Versuch deuten, das Handeln des Amtmanns vor Ort einzugrenzen, ebenso das Verbot der Folter bei den ersten Verhören. Wenn die Würzburger Kanzlei hier tatsächlich versuchte, das Treiben des Gerolzhöfer Zentgrafen einzugrenzen, so war sie damit jedenfalls nicht erfolgreich.
Interessant ist noch die Bestimmung, dass denjenigen Personen, die (durch die Schöffen) verurteilt wurden, der zweite Fragenkatalog (erneut) vorgelegt werden soll und sie daran erinnert werden, bei Verlust ihres Seelenheils die Wahrheit zu sagen und keine falschen Beschuldigungen auszusprechen. Vielleicht sollte hier die Möglichkeit zum Widerruf gegeben werden. Allerdings ist auch diese Deutung schwierig; die zeitliche Abfolge der in der Instruktion angeordneten Verfahrensschritte ist nicht wirklich klar.
Der letzte Satz der Instruktion bezieht sich auf die Art und Weise der Hinrichtung: Die Hexen wurden entweder stranguliert (die Seele durch den Strick ausgetrieben) oder verbrannt (die Seele durch das Feuer ausgetrieben). Die Priester blieben tatsächlich bis zu diesem Moment des Todes an der Seite der Hinzurichtenden – für uns heute ist das eine unerträgliche Vorstellung. Aber die damalige Sorge um das Seelenheil müssen wir ernst nehmen. Es war möglich, das Seelenheil der Hexen zu retten. Die Vorstellung war, dass die Seelen von Hexen, die gebeichtet, bereut und communiziert hatten, das ewige Leben erlangen konnten. Dafür musste aber sichergestellt werden, dass der Teufel sich nicht auf dem Weg zur Hinrichtung ihrer Seelen erneut bemächtigte. Deshalb wurde hier festgelegt, dass sie in ihren letzten Stunden und auf dem Weg zur Hinrichtung niemals allein, sondern immer in Gegenwart eines Priesters sein sollten.
Die Rettung des Seelenheils war auch die zentrale Aufgabe der Bischöfe in ihrer Rolle als Hirten der Gläubigen. Julius Echter forderte im Jahr 1611 ausdrücklich einen Bericht über den Tod der hingerichteten Margaretha Röder aus Tiefenthal an, um die Information zu bekommen, ob sie denn „selig“ gestorben sei. In dem Schreiben dazu heißt es, Frau Röder sei selig verstorben, sie wurde „am strick erworgt“, während ein Geistlicher mit ihr betete. Der Teufel hatte bis zum Schluss keinen Zugriff mehr, heißt das, ihre Seele war gerettet. (StAW, Miscellanea 2882)
Die Akte StAW, Reichsstadt Schweinfurt 75 I schließt fol. 132–143 mit dem Fragment einer lateinischen wissenschaftlichen Erörterung, die sich mit Grundfragen der Hexenlehre beschäftigt (etwa die Frage, ob die Hexen die Hexentänze in voller Körperlichkeit besuchen). Dabei werden einige Klassiker der Hexentheorie als Referenztexte erwähnt: Der Hexenhammer (mit der Autorenangabe Jacob Sprenger), Jean Bodin, Nicola Rémy und seine Daemonolatrie, Johann Georg Godelmann. Wenn auch dieser Text in der Akte aus Schweinfurt stammt, verfügte man dort durchaus über fundierte Kenntnisse zum Hexenwesen und las die einschlägigen Texte. Den Hexenhammer hatte die Reichsstadt bereits 1606 angeschafft. (Hertel/Trunk (1994), S. 112)
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Robert Meier (24. November 2024). Instruction. Die Stadt Schweinfurt holt Informationen ein. Hexenprozesse im Hochstift Würzburg. Abgerufen am 6. Februar 2025 von https://hexeninwue.hypotheses.org/3615