Im letzten Post wurden die ersten beiden von acht Schriftstücken zu einem Hexenfall vorgestellt, dessen Überlieferung sich heute in der Witchcraft Collection der Cornell University in den USA befindet. Es geht um die Frau von Hans Loder aus Arnstein, die unter anderem wegen Schadenszaubervorwürfen in Haft ist. Es ist der früheste mir bekannte Hexereifall aus der Regierungszeit Fürstbischof Julius Echters.
Das dritte Schreiben des Konvoluts stammt vom Würzburger Amtmann in Arnstein. Er nimmt Bezug auf ein Schreiben aus Würzburg, in dem die Freilassung Frau Loders angeordnet wurde sowie ihr Landesverweis aus dem Hochstift. Dieses Schreiben ist nicht bei den erhaltenen. Das Corneller Konvolut enthält also nicht alle damals entstandenen Schreiben und ist in diesem Sinne unvollständig.
Interessant ist hier auch, dass der Amtmann schreibt, er habe die Anweisung des Fürstbischofs nicht umgesetzt, weil er gute Gründe dafür hatte – ein Hinweis, wie wenig passend Vorstellungen sind, man hätte es mit einem „frühabsolutistischen“ Staatswesen zu tun. An Durchregieren war nicht zu denken.
In diesem Schreiben wird erstmals klar, was Frau Loder vorgeworfen wird. Es geht um Wahrsagerei und ums Schatzfinden, zwei Delikte aus dem Dunstkreis der Magie, und es geht um Schadenszauber: Ein gesunder Mann ist krank geworden, nachdem er Kontakt mit einem von ihr hergestellten zauberkräftigen Produkt hatte, mit dem sie eigentlich ihren Büttnerknecht „ausdörren“ wollte. Und erstmals wird hier auch ausgesprochen, dass es um Zauberei geht.
Was kann man anhand des Schreibens zur Provenienz sagen? Es handelt sich um eine Ausfertigung, aber die Außenadresse hat keinen Präsentatsvermerk der Kanzlei in Würzburg. Bei diesem dritten Schreiben wäre die aktenkundliche Einschätzung also: Das Stück ist vermutlich gelaufen, also am Ende des Geschehens beim Adressaten in Würzburg gewesen. Ganz sicher ist das aber nicht, eben weil der Präsentatsvermerk fehlt. Vielleicht hat der Amtmann das Schreiben auch nie abgeschickt, dann lag es am Ende des Geschehens in Arnstein.
Weiteres Problem: Man kann das Digitalisat nicht umdrehen. Es ist also nicht ganz sicher, dass die Außenadresse auf Seite vier des pdfs tatsächlich zu diesem Schreiben gehört und sich auf der anderen Seite die dritte Seite des Schreibens befindet. Hier könnte man eine Klage über den Quellenwert von Digitalisaten anschließen, aber im Grunde ist das ja das Schöne an der Aktenkunde: Es geht immer noch spitzfindiger … .
Als nächstes schreibt dann wieder Würzburg:
Auch die Würzburger Zentrale spricht jetzt von Zauberei, bleibt ansonsten aber bei ihren früheren Anordnungen. Auf den Umstand, dass der Amtmann diese eigenmächtig nicht umgesetzt hat, geht man nicht weiter ein.
Das Schreiben trägt drei eigenhändige Unterschriften: Eustachius von Schlitz, Veit Krebser, Biertümpfel. Eustachius von Schlitz war Würzburger Amtmann in Neustadt und zugleich Hofmeister (Reuschling S. 311/312). Die beiden letzteren hatten auch schon das erste hier behandelte Schreiben unterzeichnet. Der Mann mit dem schönen Namen Johann Biertümpfel ist bei Reuschling S. 341 lediglich in den 1570er Jahren als Malefizschreiber belegt. Dr. Veit Krebser war von 1580 bis zu seinem Tod 1594 Würzburger Kanzler (mehr zu Krebser im wuerzburgwiki).
Es gibt sogar ein Epitaph mit Brustbild in Neumünster:

Hier der Eintrag zu Veit Krebser in Julius Echters „Soldbuch“:

In diesem „Soldbuch“, das Personalausgaben für die Jahre 1582 bis 1591 umfasst, bin ich dieser Tage auf die Antwort auf eine Frage gestoßen, die ich hier letztes Jahr nicht beantworten konnte (siehe hier): Auf wessen Gehaltszettel stand der „Stockhausmeister“, also der Chef des „Stockhaus“ genannten Gefängnisses an der alten Mainbrücke, in dem 1594 die hexereiverdächtigen Frauen aus Volkach untergebracht waren? Der Stockhausmeister findet sich nämlich – leider ohne Namensnennung – in diesem Soldbuch:

Auch der Würzburger Scharfrichter findet sich in diesem Soldbuch:

Mir ist nicht klar, ob der Scharfrichter insgesamt 52 Gulden erhielt, die sich Stadt und Landesherr teilten, oder 104, also die 52 vom Landesherrn plus je 26 aus dem landesherrlichen und dem städtischen Teil des Ungelts. Wie auch immer, in jedem Fall war die Stadt an seiner Bezahlung beteiligt.
Nachzutragen ist noch die Provenienzfrage beim vierten Schreiben: Wiederum fehlt der Präsentatsvermerk, aber es sind Reste eines Verschlusssiegels erkennbar, damit ist das Schreiben so gut wie sicher gelaufen. Aufenthaltsort des Schreibens am Ende des Geschehens also: Amt Arnstein.
Das nächste Schreiben im Fall Loder stammt wieder vom Amtmann in Arnstein und geht nach Würzburg:
Wir erfahren neu, dass Frau Loder in einem Privathaus bei einem Landsknecht inhaftiert ist (das war damals nichts Ungewöhnliches), dessen Frau als Spitzel für den Amtmann arbeitet. So kann er weitere Vorwürfe nach Würzburg melden (Frau Loder ist von einem bösen Geist besessen, sie kann in die Zukunft schauen), während er die Umsetzung dessen, was ihm aus Würzburg befohlen worden war, schlicht verweigert.
Eine Außenadresse ist nicht zu sehen und im Text sind zwei Korrekturen angebracht: Aktenkundlich würde man am ehesten von einem korrigierten Konzept sprechen. Am Ende des Geschehens lag es dann in den Unterlagen im Amt Arnstein – ganz sicher ist dies aber wiederum nicht.
Die letzten drei Schreiben des Corneller Konvoluts werden im nächsten Beitrag vorgestellt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Robert Meier (12. Oktober 2024). Frau Hans Loder. Arnstein 1584/1585 II. Hexenprozesse im Hochstift Würzburg. Abgerufen am 22. März 2025 von https://doi.org/10.58079/13jj7