Klaus Grafs Kritik an der Digitalisierung des NS-Hexensonderforschungsauftrags im letzten Beitrag („unvollständig!“) hat mich darauf gebracht, Überlegungen zur Vollständigkeit der Würzburger Hexenüberlieferung anzustellen. Dabei geht es mir um die Frage, wie vollständig die noch vorhandenen Unterlagen das damalige Geschehen abbilden. Im Grunde sind dies drei Fragen: 1. Ist überhaupt Überlieferung entstanden?, 2. Was davon wurde dauerhaft aufgehoben, kam also in ein Archiv? und 3) Was von dem, das ins Archiv kam, ist heute noch vorhanden?
Frage 2) läuft heute in der Archivwissenschaft unter dem Label Überlieferungsbildung. Historiker haben das in den 1980er Jahren unter den Stichworten „Überlieferungs-Chance/Überlieferungs-Zufall“ diskutiert (Arnold Esch, HZ 1985/1994). Ganz frisch ist eine Publikation, die sich der Frage aus Sammlungskontexten nähert (Brook et al., Verschwinden (2024)).
Im Folgenden geht es ausschließlich um die Unterlagen, die im Rahmen der Hexenprozesse selbst entstanden, also in den Zentgerichten auf dem Land und in der Würzburger Regierung oder Kanzlei.
Zur ersten Frage: Ist überhaupt Überlieferung entstanden? Anders formuliert: Ist überhaupt sicher, dass diese Verfahren schriftlich geführt wurden? Antwort: Für die Jahre ab dem ausgehenden 16. Jahrhundert, also die Hochzeit der Hexenprozesse, ziemlich sicher ja. Verwaltung und Justiz arbeiteten jetzt schriftlich. In Würzburg entstanden Akten aus der Korrespondenz mit den Gerichten/Ämtern auf dem Land und in den Ämtern/Gerichten auf dem Land entstanden Unterlagen aus der Korrespondenz mit Würzburg.
Zur zweiten Frage: In Regierung und Kanzlei zielte man damals vermutlich darauf, alles aufzubewahren. Eine gut sortierte Registratur samt Archiv galt als Voraussetzung einer guten Regierung. Anders dürfte es in den Ämtern/Gerichten auf dem Land gewesen sein. Hier werden die Amtleute nur insoweit Schreiben aufgehoben und Ordnung gehalten haben, wie sie dies notwendig fanden (und zum Ordnunghalten in der Lage waren). Und im 19. Jahrhundert befand man das, was noch da war, für nicht wichtig: Amtsüberlieferung war Bäuerleskram, Historiker und Archivare aber interessierten sich für Haupt- und Staatsaktionen. Deshalb gilt für die Überlieferung der Würzburger Ämter: Sie ist fast vollständig verloren.
Dasselbe gilt für die eng mit den Ämtern zusammenhängenden Zentgerichte. Außer dem Bestand Zentgericht Remlingen im Staatsarchiv Wertheim (StAWt-G Rep. 58 und Rep. 102) gibt es fast nur einzelne Reste der Überlieferung (Archivare sprechen von „Splittern“ von Beständen) und wenige umfangreichere Akten zum Beispiel aus der Zent Rothenfels. (Problem hier: Es ist durchaus möglich, dass Teile dieser Unterlagen in andere Bestände eingegangen sind und man dies nicht weiß.)
Wie vollständig ist die Überlieferung der Würzburger Zentrale? Hier kommen die Schwierigkeiten aus dem Umstand, dass die Archivare im 19. Jahrhundert die Entstehungszusammenhänge der Unterlagen zerstörten und Akten nach Sachgesichtspunkten bildeten. Auf diese Weise entstanden die Bestände „Historischer Saal“ und „Miscellanea“, aus denen hier schon viele Unterlagen vorgestellt wurden. Trotzdem kann man auch hier Überlegungen anstellen. Für die Jahrzehnte nach 1630 finden sich Unterlagen, die sich dem für Kriminalprozesse zuständigen „Malefizamt“ (kein Landamt, sondern ein Teil der Regierung) zuweisen lassen, im Miscellanea-Bestand (die mir damals insgesamt 12 bekannten Verfahren aus den Jahren 1638 bis 1769 sind in der Publikation zu einer Tagung Marburg 2021 beschrieben).
Hier waren also im 19. Jahrhundert Prozessunterlagen vorhanden, und das bedeutet: Sie waren nicht systematisch kassiert worden. (Wo die Überlieferung ist Malefizamtes abgeblieben ist, ist allerdings unklar: Nach Auskunft von Jens Martin vom Staatsarchiv Würzburg ist kaum noch etwas vorhanden – das würde dann doch wieder für Kassationen sprechen, wenn auch nicht hexereispezifisch. Auch Protokolle, die es im Malefizamt analog zu denen des Gebrechenamtes gegeben haben muss, sind keine vorhanden).
Für die Prozesswelle 1626/29 ist die Überlieferungslage sehr schlecht, und das heißt vermutlich: Hier wurde kassiert.
Für die Zeit vor 1626 habe ich vor einigen Jahren die Überlieferung des Zentgerichts Remlingen mit der der Würzburger Zentrale verglichen. Ergebnis: Weitgehende Übereinstimmung, das heißt: Die in Remlingen dokumentierten Fälle scheinen sämtlich auch in der Würzburger Überlieferung vorhanden zu sein. Also Ergebnis hier: Fälle bis 1626 wurden in der Zentrale nicht kassiert.
Und dieses Argument lässt sich weiter stärken durch eine Beobachtung, mit der ich zu Arnold Eschs Überlieferungs-Chance zurückkehre. Es findet sich nämlich Würzburger Hexenprozess-Überlieferung dieser Jahre auch außerhalb Würzburgs. Der älteste Prozess aus den Jahren 1584 befindet sich heute in der „Witchcraft-Collection“ der Universität Cornell in den USA, ich werde ihn gleich vorstellen. In Cornell gibt es auch Unterlagen zu den Jahren 1616 und 1621 (Bamberg). Weitere Überlieferung zu Gerolzhofen 1616/1617 lässt sich in Glasgow (Fall Hans Eyrich aus Euerheim 1617, UB Glasgow Ms Ferguson 246) und im Diözesanarchiv Trier (Hinweis Rita Voltmer, Hexenbrenner (2020), S. 216 mit Anm. 209) nachweisen. Auch amtliche Unterlagen zum Singer-Prozess befinden sich außerhalb der regulären Überlieferung in der „Witchcraft-Collection“ in Cornell (box 5, folder 3) sowie im Besitz der Freunde mainfränkischer Geschichte (StAW, HV MS f 20 – es handelt sich hier also um eigentlich staatliches Schriftgut, das im Laufe der Geschichte aber in nichtstaatliche Hände kam und deshalb heute in der Gliederung des Staatsarchivs Würzburg unter die Rubrik „Schriftgut nichtstaatlicher Provenienz“ fällt).
Weiteres ließe sich anführen, aber Vollständigkeit ist hier nicht mein Ziel. Ich würde auch vermuten, dass es noch einiges an bislang unentdecktem Würzburger Schriftgut gibt, das sich „am falschen Ort“ befindet. Mein Punkt hier ist aber ein anderer: Diese Unterlagen haben zwar ihre regulären Überlieferungswege verlassen (liegen also nicht im eigentlich zu erwartenden Archiv), sind aber vorhanden. Das heißt: In dem Moment, wo sie aus den Registraturen ausschieden, wurden sie nicht vernichtet, sondern irgend jemand hat sie aufgehoben. Es gab Interesse an der Überlieferung. Für die Hexenunterlagen gab es nicht nur eine Überlieferungs-Chance, sondern eine Überlieferungs-Wahrscheinlichkeit. Die Prozessunterlagen galten als derart bedeutsam, dass sie es bis nach Amerika schafften.
Es entstand eine Art dezentrale verteilte Überlieferung jenseits der offiziellen Wege. Das Ganze erinnert an digitale Systeme, wo die Überlieferungs-Chance darin besteht, dass irgend jemand mit Daten etwas anfangen kann, sie benutzt und weiterverwendet, wo auf der Welt auch immer. Für die Prozesswelle 1626/29 gilt dies übrigens nicht: Ich kenne keinerlei eigentliche Prozess-Unterlagen, die sich außerhalb Würzburgs befinden würden. Das ist ein weiteres Argument für die Annahme, dass hier eine Vernichtung der Unterlagen zeitnah und vor Ort stattgefunden hat.
Was heißt dies nun für die Ausgangsfrage nach der Vollständigkeit? Wenn man archivisch argumentiert, also mit noch vorhandenen Quellen, scheint es mir am plausibelsten davon auszugehen, dass die noch vorhandenen (Prozess-)Unterlagen ein einigermaßen angemessenes Abbild des Geschehens liefern können, außer für die Jahre 1626/29.
Damit nun zu dem Fall von 1584/85, der in den Corneller Unterlagen dokumentiert ist. Es ist meines Wissens der früheste bislang bekannte Hexenprozess aus der Zeit von Fürstbischof Julius Echter. Erhalten sind insgesamt acht Schreiben, also eine relativ dichte Dokumentation.
Das älteste erhaltene Schreiben, von Würzburger Hofräten an den Amtmann in Arnstein gerichtet, nimmt Bezug auf ein Schreiben aus Arnstein, das nicht erhalten ist. Wie häufig ist das Schreiben aber so aufgebaut, dass es mit einer ausführlichen Wiedergabe dessen beginnt, was aus Arnstein geschrieben worden war. In der Sache ist es streng: Die genannten Indizien werden als hinreichend angesehen, um die Folter anzuordnen. Das Schreiben hat die Form einer Ausfertigung, ist also kein Konzept, ob es aber tatsächlich gelaufen ist, ist nicht zu entscheiden. Das heißt: Wir wissen nicht, ob es am Ende des Geschehens in Würzburg lag oder in Arnstein.
Das nächste, nicht datierte, Schreiben eines Michael Flick aus Arnstein, der ansonsten in der Akte nicht weiter in Erscheinung tritt, berichtet über das von Würzburg angeordnete Verhör. Der Amtmann ist ebenfalls anwesend, von Folter ist keine Rede. Da das Schreiben Streichungen und Verbesserungen enthält und das Datum fehlt, wird man es aktenkundlich als Konzept einordnen. Das heißt, am Ende des Geschehens lag es in Arnstein. Man kann vermuten, dass anhand dieses Konzepts eine Ausfertigung erstellt und nach Würzburg geschickt wurde, von der aber nichts bekannt ist.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Eingreifen Fürstbischof Julius Echters in den Fall nicht nachweisbar. Das änderte sich nun. Es gibt sechs weitere Schreiben zu Frau Loder, die im nächsten Beitrag vorgestellt werden sollen.
Zuerst publiziert 28.9.24
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
hexeninwue (28. September 2024). Vollständigkeit. Oder: Über Würzburger Hexenquellen in Cornell. Hexenprozesse im Hochstift Würzburg. Abgerufen am 6. Oktober 2024 von https://hexeninwue.hypotheses.org/3243
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